Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4658
VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88 (https://dejure.org/1992,4658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.03.1992 - 5 UE 3288/88 (https://dejure.org/1992,4658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 (https://dejure.org/1992,4658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,4658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Heranziehung des Bundes als Zustandsstörer - Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung eines Ölfilms auf dem Rhein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 243
  • NVwZ-RR 1992, 624
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1987 - 20 A 1439/85
    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Das habe das OVG Münster in einem Urteil vom 2. Juli 1987 (20 A 1439/85 - ZfW 1988, 308) entschieden.

    Auch verschuldete Ereignisse können Unglücksfälle sein (vgl. Kneer, KStZ 1988, 4, 7); deshalb ist unerheblich, ob das Öl durch Verschulden eines Schiffsführers oder eines sonstigen Einleiters in den Rhein gelangt war (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988, 308,310/311).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988, 308) zur Unentgeltlichkeit der Einsätze der Feuerwehren zur Bekämpfung von Schadensfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bezieht sich auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

    Diese Geschäftsführung würde sich als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen und Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988, 308; BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986, 2524).

  • VG Kassel, 12.04.1979 - IV E 415/78
    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Der Gesetzgeber hat nämlich ganz bewußt - um der Verweisung in § 74 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes in der ursprünglichen Fassung von 1960 auf die Zustandsstörerverantwortlichkeit des Eigentümers Rechnung zu tragen (§ 14 Abs. 1 des Hessischen Polizeigesetzes (HessPG), später § 14 Abs. 1 HSOG 1972) - davon abgesehen, den auch die Gewässer ausnehmenden Zusatz "und Wasserläufe", der sich noch in § 14 Abs. 3 HessPG fand, in das HSOG zu übernehmen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979 - IV E 415/78 - NJW 1980, 305,306, mit dem zutreffenden Hinweis auf die Begründung der Gesetzesvorlage der Landesregierung, LT-Drs.

    Als Bestandteil der Unterhaltung kann lediglich, wie den beispielhaften Aufzählungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 WaStrG und in § 46 Abs. 1 Satz 2 HWG als Ausführungsvorschrift zu § 28 WHG zu entnehmen ist, die Reinigung des Gewässerbetts angesehen werden (VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979, a.a.O., S.305).

    Zum letztgenannten Regelungsbereich gehört auch die Zustandshaftung des Gewässereigentümers, denn Vorkehrungen zur Wasserreinhaltung und zur Regenerierung von verseuchtem Wasser haben wasserwirtschaftlichen Charakter (zum Ganzen: VG Kassel, Urteil vom 12. April 1979, a.a.O., S.307).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 A 1.83

    Wasserstraßen - Ölverschmutzung - Beseitigungspflicht - Kostenerstattung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1985 (4 A 1.83 - NJW 1986, 2524) durch eine weite Auslegung des Begriffs "Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, könne das nicht überzeugen.

    Eine Gefahr für dieses Schutzgut kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Verunreinigung schon dann gegeben sein, wenn seine Nutzbarkeit noch nicht beeinträchtigt und das Grundwasser noch nicht konkret gefährdet ist (so BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986, 2524,2525).

    Diese Geschäftsführung würde sich als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen und Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - ZfW 1988, 308; BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 - NJW 1986, 2524).

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Den genannten Regelungen zur Unterhaltungslast des Bundes kommt kein abschließender Charakter in dem Sinne zu, daß sie eine landesrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Bundes für den ordnungsgemäßen Zustand von in seinem Eigentum stehenden Gewässern ausschlössen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 4.80 - UPR 1983, 157,158).

    Sollte der Bund wegen der Zuständigkeit anderer Behörden für wasserwirtschaftliche Maßnahmen nur begrenzt in der Lage sein, durch eigene Maßnahmen auf den ordnungsgemäßen Zustand des Wassers hinzuwirken, so könnte daraus noch nicht abgeleitet werden, daß eine ordnungsrechtliche Haftung des Bundes entfiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982, a.a.O., S.158 f).

  • VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86

    Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Wenn der Hess. VGH in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86) von einer Kostenerstattungspflicht des Störers im polizeilichen Sinne ausgegangen sei, so habe er damit lediglich den "Verhaltensstörer" gemeint; auf den Fall der Zustandsstörung beziehe sich diese Rechtsprechung nicht.

    Die Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. März 1988 (5 UE 897/86 - NwVZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = GemHH 1989, 65 = HSGZ 1989, 25) ausgeführt hat, so zu verstehen, daß durch sie die Gemeinden gesetzlich ermächtigt werden, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie z.B. den Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsätze gemäß § 683 BGB - in einer Gebührensatzung im Sinne des § 2 KAG als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu konkretisieren.

  • VG Wiesbaden, 15.07.1988 - IV/1 E 1006/85
    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Mit Urteil vom 15. Juli 1988 - IV/1 E 1006/85 - wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 1988 - IV/1 E 1006/85 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1985 aufzuheben.

  • VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90

    Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben im Sinne des VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Vielmehr ergibt sich aus dem Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - eindeutig, daß ein Feuerwehreinsatz auch im Interesse eines Zustandsstörers erfolgen und damit dessen Gebührenpflicht auslösen kann.
  • VGH Hessen, 04.09.1985 - 5 UE 178/85

    Kostenersatz für Beseitigung von bei Massenkarambolage auf die Straße gelaufenem

    Auszug aus VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88
    Der hessische Gesetzgeber hat damit der Feuerwehr die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt; der vorherigen Inanspruchnahme von Personen, die als "Störer" für die Gefahrenlage verantwortlich sind, bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - NJW 1986, 1829).
  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    bb) Die Klägerin konnte auf landesgesetzlicher Grundlage unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Erstattung der Kosten, die bei der Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Bundeswasserstraße angefallen waren, herangezogen werden (so im Ergebnis auch BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - NJW 1991, 2435/2437; OVG Hamburg, U.v. 27.4.1983 - Bf II 15/79 - DÖV 1983, 1016; HessVGH, U.v. 25.3.1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624/625 f.; OVG SH, U.v. 30.4.1992 - 2 L 258/91 - ZfW 1993, 57 ff.; VG Kassel, U.v. 12.4.1979 - IV E 415/78 - NJW 1980, 305/306 f.; Faßbender in BK zum GG, Art. 89 Rn. 66; widersprüchlich Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1012 u. Rn. 1165; a.A. OVG NW, U.v. 26.3.1985 - 20 A 2724/83 - ZfW 1986, 262).

    Zwar wurde die Reinhaltung bzw. Reinigung des Wassers in der Vergangenheit grundsätzlich nicht als Unterhaltungsmaßnahme angesehen, sofern sie nicht der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss diente (HessVGH, U.v. 25.3.1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624/626; OVG NW, U.v. 12.9.2013, a.a.O., Rn. 80; BGH, U.v. 23.10.1975 - III ZR 108/73 - NJW 1976, 291/292 m.w.N.; offengelassen in BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; vgl. auch BT-Drs.

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 13 L 4668/96

    Rechtsgrundlage; Leistungsbescheid; Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Insbesondere sind einer Satzungsregelung gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG auch nicht zugänglich die nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift unberührt bleibenden "Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr" (dazu unter 3.; a. A. insoweit Spörlein, NBrandSchG, § 26 Anm. 2.2, der einer Aufnahme solcher Ansprüche in die Satzung allerdings nur "deklaratorische Bedeutung" beimißt; ebenfalls a. A. Scholz/Thomas, NBrandSchG, 4. Aufl., § 26 Anm. 1 b, 3 a, die zu Unrecht davon ausgehen, daß § 26 Abs. 2 NBrandSchG sämtliche entgeltlichen Einsätze der Feuerwehr erfaßt; zur abw. Rechtslage in Hessen HessVGH, Urteil vom 25.3.1992, ESVGH 42, 243).

    Dagegen fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigung für die Fälle des § 26 Abs. 1 NBrandSchG, in denen der Feuerwehreinsatz entweder unentgeltlich ist (Satz 1) oder aber - wie bei der hier gegebenen grob fahrlässigen Verursachung einer Brandgefahr - ein Aufwendungsersatz nur nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 677 ff. BGB, in Betracht kommt (zum Fehlen der Satzungsautonomie für Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8.4.1991, NVwZ-RR 1992, 104 sowie Spörlein, aaO, § 26 Anm. 4.2 a.E; zur insoweit abweichenden Rechtslage nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Hess. BrSHG vgl. HessVGH, Urt. v. 25.3.1992, ESVGH 42, 243).

  • VG Hannover, 11.10.2012 - 10 A 423/11

    Bombenräumung; Bundeswasserstraße; Evakuierung; Handlungsverantwortlicher;

    Bundesrecht hindert nicht daran, gestützt auf Landespolizeirecht eine Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen anzunehmen, welche den Bund in seiner Eigenschaft als Eigentümer trifft (BVerwG, Urteil vom 30.11.1990 - 7 C 4.90 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.02.2002 - 7 LB 153/01 -, juris; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 02.04.2001 - 14 A 267/99 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 25.03.1992 - 5 UE 3288/88 -, ESVGH 42, 243, 247 ff.).
  • VGH Hessen, 08.09.1999 - 5 UE 4085/98

    Kostenerstattung für Öleinsatz einer kommunalen Feuerwehr auf einer

    Damit hat der hessische Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesem Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (vgl. Urteile des Senats vom 04.09.1985 -- 5 UE 178/85 --, NJW 1986, 1829 = DVBl. 1986, 783 = KStZ 1987, 34, vom 02.03.1988, a. a. O., und vom 25.03.1992 -- 5 UE 3288/88 --, ESVGH 42, 243 = NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).

    Auch die Verantwortlichkeit kraft Zustandsstörung reicht für ein "Interesse" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FwGebS aus (vgl. Urteil des Senats vom 25.03.1992, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91

    Ölunfall - Heranziehung des Zustandsstörers zur Kostenerstattung für die von der

    Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (so bereits Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 - KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19; grundlegend dann Senatsurteil vom 2. März 1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 78 = HSGZ 1989, 25, sowie, daran anknüpfend, Senatsurteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624 = HSGZ 1993, 27).

    In seinem Urteil vom 25. März 1992 (a.a.O.) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Gebührenpflicht nicht auf den Verhaltensstörer beschränkt, sondern daß ebenso ein Zustandsstörer als "Interessent" gebührenpflichtig sein kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2003 - 2 L 28/01

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Beseitigung von Quecksilber

    Dabei ist es für die Einordnung eines Unglücksfalls unerheblich, ob die Gefahrensituation durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht worden ist (vgl. zur Beseitigung von Verunreinigungen des Wassers mit Öl: OVG NW, a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 25.03.1992 - 5 UE 3288/88 -, NVwZ-RR 1992, 624).
  • VG Aachen, 16.05.2018 - 6 K 4226/17

    Ersatzvornahme; Feuerwehr; Pflichteinsatz; Unglücksfall; untere Wasserbehörde;

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris Rn. 41; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - juris Rn. 24; Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 1 Anm. 8.1.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht